(Kartenausschnitt: geoadmin.ch)
BESCHREIBUNG DER VORAUSSICHTLICH ERHEBLICHEN
AUSWIRKUNGEN DES VORHABENS AUF DIE
UMWELT (GEM. § 6 (1) Z 4 UVP-G)
Zusammenfassend ist für den Fachbereich Lärm festzustellen, dass bei Umsetzung der beschriebenen
Maßnahmen - vorbehaltlich der in der BStLärmIV vorgesehenen Beurteilungen im Einzelfall – die
angesetzten Maßstäbe zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Projekts auf den Menschen
eingehalten werden in der Bau- und Betriebsphase eingehalten werden. Zusätzlich ist anzumerken,
dass das Vorhaben zu Entlastungen im Stadtgebiet von Dornbirn führt.
Zusammenfassend ist für den Fachbereich Erschütterungen festzustellen, dass die Auswirkungen des
Vorhabens für die Bauphase als gering und für die Betriebsphase als positiv eingestuft werden können.
Dazu sind während der Bauphase entsprechende Maßnahmen (Bauverfahren etc.) erforderlich.
Zusammenfassend ist für den Fachbereich Luftschadstoffe festzustellen, dass die verbleibenden
Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Luft für die Betriebsphase als geringfügig und für die
Bauphase bei Einhaltung der angeführten Maßnahmen ebenfalls als geringfügig eingestuft werden
können. Die Beurteilung des Wirkfaktors Luftschadstoffe auf weitere Schutzgüter erfolgt in den jeweiligen
Fachbeiträgen. Zusätzlich ist anzumerken, dass das Vorhaben zu Entlastungen im Stadtgebiet von
Dornbirn führt.
Zusammenfassend ist für den Fachbereich Klima festzustellen, dass die Auswirkungen für das
Lokalklima vernachlässigbar sind in der Betriebsphase. Die Auswirkungen für das Makroklima in der
Betriebsphase sind positiv, da durch das Vorhaben eine Reduktion der CO2-Produktion des
Straßenverkehrs erreicht wird. Die Auswirkungen in der Bauphase sind geringfügig.
Zusammenfassend ist für den Schutzgut Mensch Teilkriterium „Siedlungsraum“ festzustellen, dass
die verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens auf den Siedlungsraum für die Bau- und Betriebsphase
als geringfügig eingestuft werden können. Für das Teilkriterium „Freizeit und Erholung“ innerhalb
des Schutzgutes Mensch hingegen verbleiben Auswirkungen, die mit vertretbar eingestuft werden
können. Dazu sind vor bzw. während der Bauphase umfangreiche Maßnahmen erforderlich, die
umzusetzen sind. Insgesamt sind die Auswirkungen – unter Bedachtnahme beider Kriterien – als
vertretbar einzuordnen
Zusammenfassend werden für den Fachbereich Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume die
verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens auf die zu schützenden Güter Pflanzen, Tiere und deren
Lebensräume für die Bauphase als mittel und für die Betriebsphase für Pflanzen mit mittel und Tiere
mit gering eingestuft. Die Belastungen des Vorhabens werden sowohl in der Bauphase als auch in der
Betriebsphase als vertretbar eingestuft.
Zusammenfassend ist für den Schutzgut Boden festzustellen, dass die verbleibenden Auswirkungen
des Vorhabens für die Bau- und Betriebsphase als geringfügig eingestuft werden können. Dazu sind
während der Bauphase umfangreiche Maßnahmen (u.a. sachgerechte Lagerung, Erhaltung der
Bodenfruchtbarkeit und –struktur, Rekultivierung) erforderlich.
Zusammenfassend ist für das Schutzgut Wasser, Teilkriterium „Gewässerökologie“
festzustellen,
dass die Auswirkungen des Vorhabesn in der Bauphase als geringfügig und der Betriebsphase als
nicht relevant einzustufen sind.
Zusammenfassend ist für das Schutzgut Wasser, Teilkriterium „Oberflächenwasser“
festzustellen,
dass die Auswirkungen des Vorhabens in der Bauphase als geringfügig und der Betriebsphase als
nicht relevant einzustufen sind.
Zusammenfassend ist für das Schutzgut Wasser, Teilkriterium „Grundwasser“ festzustellen, dass die
Auswirkungen des Vorhabens für die Bauphase mit gering bzw. nicht-relevant und für die
Betriebsphase als gering bzw. nicht-relevant eingestuft werden können. Bestehende Nutzungen sind
nicht betroffen.
Zusammenfassend ist für Schutzgut Landschaftsbild festzustellen, dass die Auswirkungen aus Bauund
Betriebsphase in Summe vertretbar einzustufen sind. Ausschlaggebend für diese Bewertung ist,
dass die Auswirkungen in der Bauphase nur temporär sind. Dennoch sind umfangreiche Maßnahmen
erforderlich.
Für die Schutzgüter Sach- und Kulturgüter ist festzustellen, dass hinsichtlich bestehender Sachgüter
auf Grund der räumlichen Distanz zum Vorhaben keine verbleibenden Auswirkungen für Bau- und
Betriebsphase absehbar sind. Eingriffswirkungen werden somit sowohl für die Bauphase als auch für die
Betriebsphase als nicht relevant eingestuft.
Für Kulturgüter können die verbleibenden Auswirkungen in Bau- und Betriebsphase als geringfügig
eingestuft werden.
GRENZÜBERSCHREITENDE UMWELTAUSWIRKUNGEN
Luftschadstoffe
Aufgrund der Rampenanordnungen der geplanten Anschlussstelle (Vollanschlussstelle mit eingeschränkter
Fahrbeziehung) und der sich daraus ergebenden Verkehrsverteilungen/ -
verlagerungen errechnen sich auf Schweizer Staatsgebiet keine (relevanten) projektbedingten
luftschadstofftechnischen Zusatzbelastungen.
Lärm
Infolge des gegenständlichen Projekts sind die Umweltauswirkungen in der Schweiz, im Bereich
Diepoldsau zu prüfen. Bei Anwendung der in Einlage UU 30 (beschriebenen Kriterien zur Abgrenzung
des Untersuchungsgebietes ist das Schweizer Staatsgebiet von den projektbedingten
Auswirkungen nicht betroffen.
Somit sind mit dem Betrieb der Anschlussstelle keine Zusatzbelastungen für die Anrainer in der
Schweiz verbunden.
Sonstige Schutzgüter / Erschütterungen
Bei Erschütterungen bzw. anderen Schutzgüter i.S. des UVP-G treten keine grenzüberschreitenden
Umweltauswirkungen auf.